Alte Satzung
Satzung des Vereins
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Tierhilfsdienst“ e.V. und hat seinen Sitz in 38489 Ahlum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, notleidenden Tieren zu helfen und für das Recht der Tiere zu kämpfen. Die ideellen Ziele bzw. Aufgaben des Vereins sind, den Tieren zu Rechten zu verhelfen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Menschenrechten stehen und auf ethisch moralischen Grundgedanken fußen.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) das Verständnis der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere zu fördern insbesondere durch Aufklärung und Belehrung sowie Herausgabe und Verbreitung von Publikationen über den Tierschutz;
b) Tiere vor Quälereien, Leid und Ausrottung zu schützen und jegliche Handlung dieser Art zu verhüten;
c) Gnadenhöfe für notleidende Tiere zu errichten und zu betreiben oder bestehende wie auch noch zu errichtende
Gnadenhöfe gemeinnütziger Träger zu unterstützen;
d) eigene Tierheime zu errichten und zu betreiben oder bestehende wie auch noch zu errichtende Tierheime
gemeinnütziger Träger zu unterstützen;
e) herrenlose sowie notleidende Tiere an gute Plätze weiterzuvermitteln;
f) Aufklärungsarbeit über den Umgang mit Tieren zu leisten, insbesondere über Massentierhaltung, Tierversuche und jede Art von Tierquälerei;
g) für die Abschaffung von Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötigen Tiertransporten zu kämpfen;
h) sich für die Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen und die Öffentlichkeit über das
Aussterben bestimmter Tierarten zu informieren;
i) strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu veranlassen;
j) sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen auf dem Gebiet des Tierschutzes sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie auch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft;
(3) Der Satzungszweck wird auch durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen Tierversuche, gegen tierquälerische Intensivhaltung und jegliche Ausbeute der Tiere, bzw. Vernichtung bestimmter Tierarten wendet, verwirklicht.
(4) Dies erfolgt im Sinne des Grundgesetzes und ausschließlich mit legalen Mitteln.
(5) Der Verein fördert auch den Tierschutz durch die teilweise Beschaffung von Mitteln durch Beiträge oder Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO, welche diese Mittel unmittelbar für diesen Zweck verwenden.
Die Förderung des Tierschutzes kann hierbei auch durch die Erbringung von Sachleistungen erfolgen. Auf Antrag wird eine Spendenquittung erstellt.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Tätigkeiten der Mitglieder bei dem Verein erfolgen ehrenamtlich. Die Regelung des § 8 Abs. (7) bleibt unberührt.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person sein, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgenommen wird.
Der Erste Vorsitzende des Vorstands und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Das gilt für den Ersten Vorsitzenden des Vorstandes auch dann, wenn er zum Zeitpunkt seiner Bestellung nicht ordentliches Mitglied des Vereins ist. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vor Jahresschluss schriftlich zu Händen des Vorstandes mitgeteilt werden.
(6) Der Ausschluss von Mitgliedern ist möglich bei Verletzung der Mitgliedspflichten im Sinne von Absatz (2) Satz 4, sowie bei sonstigen „wichtigen Gründen“ im Sinne des Gesetzes.
(7) Ein ordentliches Mitglied, das an drei aufeinander folgenden Jahreshauptversammlungen nicht mehr teilgenommen und damit zum Ausdruck gebracht hat, sein Interesse an der Mitwirkung der dem Verein betreffenden Belange, insbesondere den vom Verein zu verfolgenden Zwecken im Sinne des § 2 einzustellen, kann vom Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ein ordentliches Mitglied kann, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist, vom Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung gem. Satz 2 darf erst vorgenommen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Jede Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder.
(8) Über den Ausschluss eines Mitglieds sowie die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3.
(9) Fördermitglied kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im Übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Fördermitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Fördermitglieder können ihre Mitgliedschaft durch Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit beenden. Im Übrigen gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern Abs. (4) entsprechend. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet ferner, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt wird, insbesondere der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet wird.
(10) Für herausragende Dienste an dem Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für die Ernennung der Ehrenmitgliedschaften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 5
Beiträge
(1) Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Festsetzung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen bestimmen.
§ 6
Stimmrecht
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. 4
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Dies gilt auch für das jeweilige Vorstandsmitglied, über dessen Entlastung Beschluss gefasst wird.
Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht des nicht stimmberechtigten Mitglieds auf Teilnahme und Mitsprache bei der Mitgliederversammlung.
§ 7
Vereinsorgane
Vereinsorgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Erster Vorsitzender;
b) Zweiter Vorsitzender;
c) Schriftführer;
(2) Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gegenüber Dritten und in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Im Innenverhältnis ist der Zweite Vorsitzende verpflichtet, den Verein nach außen nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird für vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2010 gewählt. Zum Vorstand kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen werden. Fällt während der Amtsdauer der Erste Vorsitzende weg, so bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. In diesem Fall tritt der Zweite Vorsitzende an die Stelle des Ersten Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins und die Durchführung aller Rechtsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
d)Einstellung und Kündigung von hauptberuflich tätigen Mitarbeitern des Vereins;
e)die Erteilung von widerruflichen Vollmachten für eigene Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften;
f) Übertragung von Aufgaben und Projekten an den Besonderen Vertreter gem. § 30 BGB
(5) Der Vorstand wird durch seinen Ersten Vorsitzenden einberufen oder, wenn dieser verhindert ist, durch den Zweiten Vorsitzenden.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
(7) Vorstandsmitglieder können abweichend von § 27 Abs. 3 BGB auch entgeltlich (hauptamtlich) tätig sein und eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit vom Verein erhalten, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied vereinbart wird. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Ersatz von Auslagen in angemessener Höhe.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahlt der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden und wenn auch dieser verhindert ist, vom Schriftführer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung (Mitglieder und Vorstandsmitglieder) ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform (per E-Mail) unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Satzungsänderungen;
b) die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Fördermitgliedern;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Vergütung, die Aufwandsentschädigung oder Zulagen für Mitglieder des Vorstands, soweit diese durch den
Verein zu erbringen sind;
h) die Aufstellung von Richtlinien zur Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 2 Abs.
(5);
i) die Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt;
j) die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB für einzelne Projekte und die Übertragung der damit verbundenen Vertretung und Geschäftsführung an diesen;
k) die Bestellung eines Kassenprüfers, der auch ein Nichtmitglied sein kann, welcher aufgrund fachlicher Vorbildung zur Vornahme und Durchführung der Prüfung geeignet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Stimmabgabe wird von dem Versammlungsleiter angeordnet werden. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem /der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen, wie Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmenden, den wesentlichen Gang der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Der Versammlungsleiter bestimmt ein ordentliches Mitglied zur Anfertigung der Niederschrift. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Widersprüche gegen die Niederschrift sind spätestens vier Wochen nach ihrem Versand bei dem / der Versammlungsleiter/in einzulegen. Nicht rechtzeitig eingelegte Widersprüche werden nicht berücksichtigt.
§ 10
Besonderer Vertreter
(1) Bestellt die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. (2) lit. j) einen Besonderen Vertreter (§30 BGB), erstreckt sich die Vertretungsmacht im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der Besondere Vertreter zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt. Der besondere Vertreter vertritt den Verein im zugewiesenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Zu den zugewiesenen Geschäftsbereichen gehört die Erledigung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
(2) Zu besonderen Vertretern können Mitglieder des Vereins, Mitglieder des Vorstands des Vereins oder auch nicht dem Verein angehörende Dritte Personen bestellt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe die Tätigkeiten des Besonderen Vertreters vergütet werden.
§ 11
Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder der Organe haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt für hauptamtlich tätige Vorstände nur, sofern die Vergütung für ihre Tätigkeit 500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Ausübung der nach § 8 und § 9 vorgesehenen Aufgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Vereins zu handeln.
§ 12
Unterstützung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien auf, nach denen die Verteilung der Mittel und Sachleistungen nach § 2 Abs. (5) an die steuerbegünstigten Körperschaften, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig sind, erfolgen.
(2) Empfänger der Mittel und Sachleistungen nach § 2 Abs. (5) ist, wer ein Tierheim, einen Gnadenhof, eine ähnliche Einrichtung oder aktive Tierschutzarbeit betreibt.
Für den Fall, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft seinem Tierheimbetrieb, bzw. seine tierschützerische Arbeit einstellt, entfällt damit die Berechtigung zum Empfang der in Satz 1 genannten Mittel und Sachleistungen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen an den Verein „Tier und Mensch – Hilfe für Herdenschutzhunde e.V.“, An den Hesseln 1, 55234 Erbes-Büdesheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss.
Ahlum, 15.01.2014